Wirtschaftstreuhandkanzlei LAUDA

Kanzleimarketing von Atikon

Stiftungsprüfung

Wir haben uns ganz auf die Prüfung von Privatstiftungen spezialisiert und bieten neben Stiftungsprüfungen keine anderen Prüfungen an.

Neben Aktiengesellschaften, mittelgroßen und großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie kleinen aufsichtsratspflichtigen GmbHs gehören auch Privatstiftungen zu jenen Rechtsformen, für die das Unternehmensrecht und das Privatstiftungsrecht die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses vorsehen. Der Stiftungsprüfer wird als Organ der Privatstiftung vom Gericht bestellt  und hat über die Jahresabschlussprüfung hinaus weitere spezielle Prüfungshandlungen zu setzen:

  • Prüfung des Lageberichts
  • Prüfung der Erfüllung bzw. Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks
  • Prüfung der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Privatstiftungsgesetzes (PSG)
  • Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungserklärung
  • Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung der Stiftungsorgane
  • Prüfungshandlungen betreffend Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  • Prüfungshandlungen betreffend Konzernabschluss und Konzernlagebericht

Einige der von uns betreuten Stiftungen sind Mitglied im Verband der Österreichischen Privatstiftungen (VÖP).

Er verleiht Stiftungen eine starke Stimme, die regelmäßig die Bedeutung dieses Rechtsinstitutes in Erinnerung ruft: Für den Erhalt österreichischer Unternehmen. Für den österreichischen Kapitalmarkt. Für ein gedeihliches Zusammenwirken zwischen Wirtschaft einerseits sowie Wissenschaft, Kunst und sozialen Anliegen andererseits. –  Für den Wirtschaftsstandort Österreich.

Der Vorstand des Verbandes Österreichischer Privatstiftungen sieht es als seine Aufgabe, durch gezielte Informationen an den Gesetzgeber, die Behörden, die Medien und die allgemein interessierte Öffentlichkeit den Anliegen der Stiftungen Gehör zu verschaffen.

www.stiftungsverband.at

Stiftungsservice

Im Jahr 1993 ist das österreichische Privatstiftungsgesetz in Kraft getreten. Die Intention des Gesetzgebers war es, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern, Arbeitsplätze und Kapital in Österreich zu halten und Anreize für das Verbringen ausländischen Vermögens nach Österreich zu schaffen. Das ist weitgehend gelungen: Heute gibt es in Österreich rund 3.400 Privatstiftungen, zwei Drittel von ihnen sind an Unternehmen beteiligt, hinter 80 der 100 größten österreichischen Unternehmen stehen Privatstiftungen, direkt und indirekt hängen 400.000 Arbeitsplätze an Privatstiftungen. Nicht nur an der Spitze der wichtigsten Unternehmensgruppen Österreichs stehen überwiegend Privatstiftungen, auch nicht in Konzernen organisierte Familienunternehmen sind oft im Eigentum von Privatstiftungen.

Auch wenn in den letzten Jahren zahlreiche steuerliche Änderungen und einschneidende oberstgerichtliche Entscheidungen zivilrechtlicher Natur die Attraktivität für Neugründungen reduziert haben, kann die Stiftung auch heute noch einen großen Beitrag leisten, wenn es darum geht, das Lebenswerk des Stifters zu erhalten, das Vermögen vor Fremdeinflüssen abzusichern oder eine Zersplitterung des Vermögens durch Erbschaften zu vermeiden. In den kommenden Jahren stehen in Österreich außerordentlich viele Betriebsübergaben an – Stiftungen können dazu beitragen, dass die zu übergebenden Unternehmen sicher weiter bestehen.

Damit die Stiftung ihren Zweck bestmöglich erfüllen kann, bedarf es eines professionellen Stiftungsvorstandes. Zwar wird die Übernahme des Amtes als Stiftungsvorstand häufig als risikoloser „Freundschaftsdienst“ missverstanden, doch machen die bisher gerichtsanhängigen Streitfälle deutlich, dass das Mandat des Stiftungsvorstands eine professionelle und sehr verantwortungsvolle Tätigkeit ist.

Der Stiftungsvorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Privatstiftung und ist verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands hat dabei seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen. Zu den Aufgaben gehören z.B. auch die Rechnungslegung der Privatstiftung, die Vollziehung der Begünstigtenregelungen der Stiftungserklärung, und die Veranlassung der gerichtlichen Bestellung des Stiftungsprüfers. Eine weitere Pflicht des Stiftungsvorstands ist die strenge Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über Familien-Interna.

Seit den 90er Jahren bekleide ich die Funktion des Stiftungsvorstandes in diversen Privatstiftungen und habe durch meine Mandate vielfältige Erfahrungen gesammelt. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bin ich regelmäßig auch für den Bereich Rechnungslegung und Steuern zuständig. Neben der Tätigkeit als Stiftungsvorstand bekleide ich in anderen Stiftungen das Amt des Stiftungsprüfers, der neben dem Vorstand das zweite obligatorische Organ einer Stiftung ist.

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